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   BGH, 10.07.1975 - VII ZR 64/73   

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https://dejure.org/1975,1697
BGH, 10.07.1975 - VII ZR 64/73 (https://dejure.org/1975,1697)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1975 - VII ZR 64/73 (https://dejure.org/1975,1697)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1975 - VII ZR 64/73 (https://dejure.org/1975,1697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Mängelansprüchen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Beginn der Verjährungsfrist nach den Vorschriften der VOB - Sanitärarbeiten als ein in sich abgeschlossenes Teilwerk im Sinne von § 12 Ziff. 2a VOB - Verjährungsbeginn bei der Abnahme ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung; Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1975, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1969 - VII ZR 177/67

    Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs; Begriff des Mangelfolgeschadens

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - VII ZR 64/73
    Die am 8. Mai 1972 erhobene Mängelrüge konnte daher nicht mehr zur Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl. dazu die Urteile des Senats NJW 1963, 810; 1970, 421, 422; BGHZ 53, 122, 126) führen.
  • BGH, 15.12.1969 - VII ZR 148/67

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund verjährter Ansprüche

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - VII ZR 64/73
    Die am 8. Mai 1972 erhobene Mängelrüge konnte daher nicht mehr zur Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl. dazu die Urteile des Senats NJW 1963, 810; 1970, 421, 422; BGHZ 53, 122, 126) führen.
  • BGH, 25.10.1962 - VII ZR 68/61

    Dauer neuer Verjährungsfrist nach Aufforderung z. Mängelbeseitigung

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - VII ZR 64/73
    Die am 8. Mai 1972 erhobene Mängelrüge konnte daher nicht mehr zur Verlängerung der Verjährungsfrist (vgl. dazu die Urteile des Senats NJW 1963, 810; 1970, 421, 422; BGHZ 53, 122, 126) führen.
  • OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00

    Hinweispflichten des Bauunternehmers

    Der Annahme eines Mangels der erbrachten Werkleistung steht nicht entgegen, dass das Werk - gemessen an dem Auftragsumfang - unvollständig erbracht wurde, also eine Teilleistung fehlte (vgl. BGH, BauR 1975, 423 ff.: fehlende Absperrhähne).
  • OLG Bamberg, 02.03.2023 - 12 U 48/22

    Teilabnahme nur bei in sich abgeschlossenen Leistungsteilen!

    In sich abgeschlossene Teile der Leistung liegen vor, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als selbständig und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig anzusehen sind, sie sich also in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend für sich beurteilen lassen und zwar sowohl in ihrer technischen Funktionsfähigkeit als auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung (Ingenstau/Korbion, VOB/B, 20. Aufl., § 12 Abs. 2 VOB/B Rdnr. 6 ff; BGH, Urteil vom 06.05.1968 - VII ZR 33/06 NJW 1968, 1524; BGH, Urteil vom 10.07.1975 - VII ZR 64/73, BauR 1975, 423; BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07, BauR 2009, 1736).
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